Eintragungspflicht für nachgerüstete Autogasanlagen
Die nachgerüstete Autogasanlage muss eingetragen werden. Seit Oktober 2005 geben die Zulassungsbehörden nur noch die europaweit standardisierten Zulassungsbescheinigungen I und II aus. In diese dann in Zeile P.3 die Kraftstoffart bzw. Energiequelle verschlüsselt eingetragen wird.
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